Allgemeine Geschäftsbedingungen der MAX EUROPE B.V.

Definitionen: Sofern nicht ausdrücklich anderweitig angegeben, haben die folgenden Begriffe die nachstehend festgelegte Bedeutung:
Vereinbarung: jede Vereinbarung oder Bestellung, die zwischen dem Lieferanten und dem Händler geschlossen wird, einschließlich eines zwischen dem Lieferanten und dem Händler geschlossenen Händlervertrags und jedes anderen Kaufvertrags oder Rechtsverhältnisses, das zwischen dem Lieferanten und dem Händler in Bezug auf Produkte eingegangen wird.
Artikel: einen Artikel im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Händler: ein Unternehmen, das die Produkte an andere Händler oder den Endverbraucher weiterverkauft oder vertreibt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die auf die Vereinbarung anwendbar sind.
Geistige Eigentumsrechte: hat die in Abschnitt 9 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Bedeutung.
Produkte: die vom Lieferanten an den Händler im Rahmen einer Vereinbarung zu liefernden Produkte.
Ersatzteile: alle Artikel oder Teile, die zum Austausch defekter Artikel oder Teile benötigt werden.
Lieferant: Max Europe B.V.
Gewährleistungsfrist: die Gewährleistungsfrist von einem (1) Jahr, beginnend mit dem Datum des Verkaufs der Produkte durch den Händler an einen Endverbraucher, mit einer maximalen Dauer von 18 Monaten ab der Lieferung der Produkte durch den Lieferanten an den Händler gemäß den Garantieanweisungen.
Garantieanweisungen: die Garantieanweisungen des Lieferanten in Bezug auf die Produkte [Anhang C].

Abschnitt 1 - Allgemeines, Anwendbarkeit

1.1

Für den Verkauf von Produkten an den Händler gelten ausschließlich die Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, in der Vereinbarung oder einem anderen schriftlichen Dokument wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Händler auf den Erwerb von Produkten beim Lieferanten anzuwenden wünscht, wird hiermit ausdrücklich widersprochen, und sie gelten weder für die Vereinbarung noch für einzelne Kaufverträge über Produkte, die zwischen dem Lieferanten und dem Händler aufgrund der Vereinbarung geschlossen werden.

1.2

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Lieferanten als Anbieter und dem Händler eingegangen werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vereinbarung ersetzen alle früheren schriftlichen und mündlichen Übereinkünfte und Absprachen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den hierin behandelten Gegenstand.

1.3

Im Falle einer Widersprüchlichkeit zwischen den Bestimmungen einer Vereinbarung und den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen der Vereinbarung maßgebend.

1.4

Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Vereinbarung von einem zuständigen Gericht oder Schiedsgericht für rechtswidrig, nichtig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so hat diese Bestimmung keine Auswirkungen auf die anderen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Vereinbarung und beeinträchtigt deren Durchsetzbarkeit nicht. Die Parteien werden den unwirksamen oder unverbindlichen Teil durch Bestimmungen ersetzen, die wirksam und verbindlich sind und deren Rechtswirkung angesichts des Inhalts und des Zwecks der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vereinbarung so weit wie möglich derjenigen des unwirksamen oder unverbindlichen Teils entspricht.

1.5

Der Lieferant kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern oder ergänzen. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden drei (3) Monate nach Bekanntgabe dieser Änderungen durch den Lieferanten gegenüber dem Händler wirksam. Ist der Händler mit der Änderung oder Ergänzung nicht einverstanden, so kann er die Vereinbarung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder Ergänzung schriftlich mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder Ergänzung kündigen.

Abschnitt 2 - Zustandekommen einer Vereinbarung

2.1

Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und vorbehaltlich der Bestätigung durch den Lieferanten.

2.2

Eine Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Händler kommt zustande, wenn der Lieferant eine vom Händler gemäß Abschnitt 3.1 aufgegebene Bestellung von Produkten annimmt.

Abschnitt 3 - Bedingungen für die Lieferung

3.1

Alle Bestellungen von Produkten müssen vom Händler schriftlich aufgegeben werden. Bestellungen gelten als angenommen, wenn der Lieferant dem Händler eine schriftliche Auftragsbestätigung zukommen lässt. Alle bestätigten Bestellungen sind endgültig. Endgültige Bestellungen können vom Händler nur dann storniert oder geändert werden, wenn der Händler die Kosten, die dem Lieferanten bei der Bearbeitung der stornierten oder geänderten Bestellung entstehen, erstattet.

3.2

Der Händler ist für die Richtigkeit jeder Bestellung von Produkten verantwortlich und muss sicherstellen, dass der Lieferant über ausreichende Informationen verfügt, um die Bestellung auszuführen.

3.3

Der Lieferant ist grundsätzlich verpflichtet, dem Händler die auf der Grundlage einer angenommenen Bestellung vereinbarten Produkte zu liefern, vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit und unter der Voraussetzung, dass die Bezahlung der Produkte hinreichend gewährleistet ist. Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, die von ihm angenommenen Bestellungen auszuführen.

3.4

Die Produkte werden FCA Nippon Express/Vabix, Rotterdam, gemäß der Definition dieses Begriffs in den Incoterms 2020 geliefert, es sei denn, zwischen dem Lieferanten und dem Händler wurde etwas anderes vereinbart.

3.5

Das Risiko des Verlusts, des Diebstahls oder der Beschädigung geht mit der Lieferung gemäß Abschnitt 3.4 vom Lieferanten auf den Händler über.

3.6

Der Lieferant gewährleistet gegenüber dem Händler, dass die Produkte für die Dauer der Gewährleistungsfrist frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Produkte mit äußerster Sorgfalt behandelt, ordnungsgemäße Wartungsverfahren eingehalten und die Anweisungen in den relevanten Dokumentationen strikt befolgt werden. Die in diesem Abschnitt 3.6 beschriebene eingeschränkte Gewährleistung unterliegt den Bestimmungen und Bedingungen der Garantieanweisungen.

3.7

Im Falle eines Mangels im Sinne der Garantieanweisungen beschränken sich die Verpflichtungen des Lieferanten auf die kostenlose Lieferung der erforderlichen Ersatzteile. Der Händler hat, abgesehen von den zwingenden Bestimmungen des niederländischen Rechts, keinen Anspruch auf Abhilfe oder Schadenersatz aufgrund von Nichtkonformität, Ausfall oder Fehlfunktion der Produkte, außer wie in diesem Abschnitt 3.7 vorgesehen. Der Händler ist verpflichtet, die schriftlichen Anweisungen des Lieferanten in Bezug auf die Lagerung und/oder Rückgabe der zu ersetzenden Produkte zu befolgen.

3.8

Der Händler ist verpflichtet, jedes Produkt innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach dessen Lieferung zu überprüfen.

3.9

Der Lieferant haftet nicht für eine Verletzung der vorstehend genannten Gewährleistung, es sei denn:

3.9.1

der Händler teilt dem Lieferanten den Mangel innerhalb von sieben (7) Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem er den Mangel entdeckt oder hätte entdecken müssen, schriftlich mit; und

3.9.2

dem Lieferanten wird nach Erhalt der Mängelanzeige in angemessener Weise Gelegenheit gegeben, die Produkte zu überprüfen, und der Händler sendet die Produkte auf eigene Kosten an den Geschäftssitz des Lieferanten zurück, damit die Überprüfung dort stattfinden kann.

Abschnitt 4 - Rechnungsstellung und Zahlung

4.1

Die vom Händler für die Produkte zu zahlenden Kaufpreise entsprechen den Preisen in der zum Zeitpunkt der Lieferung der Bestellung gemäß Abschnitt 3.4 geltenden Preisliste des Lieferanten. Sofern nicht anderweitig vereinbart, können diese Preise jederzeit unter Wahrung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist geändert werden. Der Klarheit wegen sei darauf hingewiesen, dass nach der Mitteilung einer Preisänderung die alten Preise nur noch für Bestellungen gelten, die (gemäß Abschnitt 3.4) während der dreimonatigen Ankündigungsfrist geliefert werden. Die neuen Preise gelten für Bestellungen, die nach Ablauf der dreimonatigen Ankündigungsfrist geliefert werden. Der Lieferant ist berechtigt, Bestellungen abzulehnen, die in erster Linie getätigt werden, um die Preisänderung zu vermeiden. Die Kaufpreise gelten für FCA Nippon Express/Vabix, Rotterdam, und verstehen sich ohne Steuern, Zulassungsgebühren oder sonstige Abgaben.

4.2

Der Lieferant stellt für jede Bestellung eine Rechnung aus, die vom Händler gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen ist.

4.3

Sofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Zahlung per Banküberweisung und ist ohne Aufrechnung oder Gegenforderung und ohne jegliche Einschränkung oder Bedingung zu leisten. Der Lieferant ist berechtigt zu verlangen, dass der Händler für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten Sicherheit leistet.

4.4

Das Eigentum an den Produkten geht erst dann vom Lieferanten auf den Händler über, wenn der Lieferant vom Händler die vollständige Zahlung für die Produkte erhalten hat.

4.5

Zahlt der Händler eine Rechnung nicht innerhalb der in Abschnitt 4.2 genannten Frist, ist der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen Rechte und Rechtsmittel berechtigt, die gesamte Forderung für fällig zu erklären. Für eine Zahlung, die nach dem vereinbarten Zeitpunkt erfolgt, wird ein Standardzinssatz in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem derzeitigen Basiszinssatz der Rabobank berechnet. Für diese Berechnung ist der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gültige Basiszinssatz für das nächste Halbjahr ausschlaggebend. Der Lieferant behält sich das Recht vor, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen und zusätzliche Kosten in Höhe von fünf (5) Euro pro versendeter Zahlungserinnerung in Rechnung zu stellen.

Abschnitt 5 - Wiederverkauf

Der Händler kann die Wiederverkaufspreise der Produkte frei festsetzen, mit der einzigen Ausnahme der Höchstpreise, die der Lieferant vorschreiben kann. Der Lieferant kann jedoch empfohlene Mindestpreise für Händler und Endverbraucher festlegen.

Abschnitt 6 - Garantie und Kundendienst für Endverbraucher

6.1

Der Händler gibt seinen Händlern eine Garantie auf die Produkte. Diese Garantie umfasst mindestens den Inhalt der Garantieanweisungen des Lieferanten, wobei die vom Händler gewährte Garantiezeit mit dem Ende der Gewährleistungsfrist endet, vorausgesetzt, die Produkte werden von den Händlern sachgemäß verwendet und ordnungsgemäße Wartungsverfahren werden eingehalten.

6.2

Der Händler ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über alle Reklamationen zu informieren, die er von Händlern in Bezug auf die Produkte erhält, sofern sich die Reklamationen auf einen Mangel der Produkte beziehen, der in den Geltungsbereich der Garantie fällt, die der Lieferant dem Händler gemäß Abschnitt 3.6 gewährt.

6.3

Jegliche sonstigen Reklamationen sind vom Händler zu bearbeiten, wobei der Händler den Lieferanten monatlich und auf Verlangen des Lieferanten über die in diesem Abschnitt 6.3 genannten Reklamationen zu informieren hat.

6.4

Der Händler stellt dem Endverbraucher auf eigene Kosten und mit seinen eigenen Mitarbeitern und technischen Mitteln einen adäquaten Kundendienst bereit, der alle Produkte umfasst, für die eine solche Unterstützung erforderlich ist.

6.5

Jegliche vom Händler in Bezug auf die Produkte zu erbringenden Garantie- und Kundendienstleistungen sind unverzüglich, adäquat und gemäß den vom Lieferanten festgelegten Standards bereitzustellen.

6.6

Der Händler hat während der Gewährleistungsfrist alle in den Garantieanweisungen vorgesehenen Reparaturen und Austauschleistungen unentgeltlich zu erbringen und alle damit verbundenen Kosten zu tragen. Der Lieferant stellt dem Händler während der Gewährleistungsfrist auf schriftliche Anforderung des Händlers und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Ersatzteile kostenlos Ersatzteile gemäß den Bedingungen der Garantieanweisungen zur Verfügung.

6.7

Der Lieferant stellt dem Händler nach Ablauf der Gewährleistungsfrist die Ersatzteile zu den vom Lieferanten festgelegten regulären Preisen zur Verfügung, vorbehaltlich der Verfügbarkeit dieser Ersatzteile. Der Lieferant führt Ersatzteile für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren nach der allgemeinen Beendigung des Verkaufs und der Lieferung des spezifischen Produkttyps durch den Lieferanten.

6.8

Der Lieferant stellt dem Händler die Unterstützung und, soweit der Lieferant dies für erforderlich erachtet, das Wissen und die Schulung der Mitarbeiter des Händlers zur Verfügung, damit dieser die in Abschnitt 6.4 genannten Leistungen erbringen kann.

Abschnitt 7 - Haftung

7.1

Unbeschadet des Abschnitts 3.6 usw. haftet der Lieferant in keinem Fall für Folgeschäden, die u. a. aus entgangenem Gewinn, erlittenem Schaden und entstandenen Kosten bestehen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen.

7.2

Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter und/oder anderen als seinen Mitarbeitern verursacht werden, für die der Lieferant nach dem Gesetz haftet.

7.3

Unbeschadet der vorstehenden Absätze dieses Abschnitts 7 ist die Haftung des Lieferanten stets auf den Betrag beschränkt, den seine Haftpflichtversicherung im Einzelfall deckt und auszahlt.

Abschnitt 8 - Information

8.1

Jede Partei einer Vereinbarung muss die jeweils andere Partei über alle Angelegenheiten unterrichten, die für die jeweils andere Partei von Bedeutung sind und sich auf die Vereinbarung beziehen.

8.2

Der Lieferant stellt dem Händler sämtliche Informationen über die Produkte und alle sonstigen Informationen zur Verfügung, die für den (weiteren) Vertrieb der Produkte erforderlich sind.

Abschnitt 9 - Geistige Eigentumsrechte

9.1

Die Warenzeichen, Handelsnamen, Slogans, Patente, Modelle, Urheberrechte und sonstiges geistiges Eigentum des Lieferanten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Produkte, einschließlich des dazugehörigen Know-hows und Firmenwerts (die „geistigen Eigentumsrechte“), sind und bleiben Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant gewährt dem Händler hiermit das Recht, die geistigen Eigentumsrechte für die Zwecke der Vereinbarung zu nutzen. Der Lieferant gewährt dem Händler nicht das Recht, in dieser Hinsicht Unterlizenzen zu vergeben.

9.2

Der Händler darf die geistigen Eigentumsrechte lediglich zum Zwecke der Kennzeichnung und Werbung für die Produkte im Rahmen und während der Laufzeit der Vereinbarung nutzen. Der Händler darf die geistigen Eigentumsrechte ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferanten nicht zur Selbstdarstellung, als Handelsname oder in anderer Weise außer im Rahmen des vorstehenden Satzes verwenden. Der Händler darf während der Laufzeit der Vereinbarung oder nach deren Kündigung keine Marken, Handelsnamen, Slogans, Patente, Modelle, Urheberrechte oder sonstiges geistiges Eigentum verwenden, übernehmen oder eintragen lassen, die eines der geistigen Eigentumsrechte enthalten oder diesem ähnlich sind.

9.3

Sollte der Händler eines der geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten verletzen (wozu auch der Verkauf von Produkten gehört, die die geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten verletzen), oder sollte der Lieferant berechtigten Grund zur Annahme haben, dass der Händler eines der geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten verletzt oder verletzen könnte, kann der Lieferant die Vereinbarung oder die Geschäftsbeziehung mit dem Händler mit sofortiger Wirkung auflösen, unbeschadet der sonstigen Rechte des Lieferanten und ohne jegliche Benachrichtigung oder Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung.

9.4

Der Händler hat sich nach besten Kräften zu bemühen, jede Verletzung der geistigen Eigentumsrechte aufzudecken und dem Lieferanten unverzüglich alle ihm bekannt gewordenen Verletzungen oder möglichen Verletzungen mitzuteilen, und der Händler hat den Lieferanten unverzüglich über jegliche Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit einer angeblichen Verletzung der geistigen Eigentumsrechte zu informieren.

Abschnitt 10 - Integrität der Marke

Der Lieferant arbeitet hart daran, eine vertrauenswürdige Marke zu erhalten. Es ist unerlässlich, dass der Händler den Endverbrauchern gegenüber Höflichkeit und Respekt zeigt und gleichzeitig in jeder Hinsicht ein ehrliches Geschäft betreibt. Der Lieferant behält sich das Recht vor, jederzeit die Zusammenarbeit mit einer Partei einzustellen, die die Betriebsstandards des Lieferanten nicht einhält.

Abschnitt 11 - Vertraulichkeit

Jede Partei einer Vereinbarung verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen, die die Vereinbarung oder die Geschäfte und Angelegenheiten der jeweils anderen Partei betreffen, offenzulegen oder zu verwenden, was sich nachteilig auf die jeweils andere Partei auswirken könnte, es sei denn:
(a) in dem Umfang, in dem dies durch geltendes Recht oder Börsenvorschriften oder durch eine zuständige Behörde vorgeschrieben ist; in diesem Fall jedoch nur nach Rücksprache mit der jeweils anderen Partei über den Zeitpunkt und den Inhalt einer solchen Offenlegung;
(b) gegenüber ihren professionellen Beratern, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, und nur insoweit, als dies für einen rechtmäßigen Zweck erforderlich ist;
(c) insoweit, als diese Informationen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung oder später öffentlich bekannt sind oder werden.

Abschnitt 12 - Laufzeit und Kündigung

12.1

Der Lieferant kann eine Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Händler kündigen oder auflösen, wenn:
(i) der Händler einem Insolvenz- verfahren unterworfen wird, für insolvent erklärt wird oder wenn der Konkurs des Händlers beantragt wurde, ein Zahlungsaufschub gewährt wird oder wenn ein mit diesen Ereignissen vergleichbares Ereignis in Bezug auf den Händler nach dem Recht des Landes, in dem der Händler seinen Hauptsitz hat, eintritt;
(ii) infolge einer Übertragung oder sonstigen Überlassung von Aktien oder Stimmrechten oder der Zeichnung von Aktien, einer Fusion oder Spaltung zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Datum des Inkrafttreten der Vereinbarung ein oder mehrere Dritte die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über den Händler erlangen;
(iii) der Händler aufgelöst oder sein Geschäft ganz oder teilweise übertragen, liquidiert, abgewickelt, eingestellt oder ins Ausland verlegt oder ein diesbezüglicher Beschluss gefasst wird.

Abschnitt 13 - Dispositionen bei Kündigung

13.1

Wenn eine Vereinbarung ausläuft, aufgelöst oder gekündigt wird, muss der Händler dem Lieferanten alle Werbematerialien und sonstigen Unterlagen und Muster zurückgeben, die ihm vom Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden und sich im Besitz des Händlers befinden.

13.2

Der Lieferant kann nach seiner Wahl dem Händler alle Produkte, die dieser auf Lager hat, zum ursprünglich vom Händler gezahlten Kaufpreis abkaufen. Produkte, die nicht auf diese Weise vom Lieferanten zurückgekauft werden, dürfen vom Händler innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf (12) Monaten ab dem Datum der Kündigung der Vereinbarung verkauft werden, stets vorbehaltlich der Bestimmungen der Vereinbarung, die zu diesem Zweck die Laufzeit der Vereinbarung überdauern.

Abschnitt 14 - Geltendes Recht und Gerichtsstand

14.1

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vereinbarung unterliegen dem niederländischen Recht und sind nach diesem auszulegen. Die Anwendung des Wiener Kaufvertrags von 1980 ist ausgeschlossen.

14.2

Etwaige Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Lieferanten und dem Händler, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Vereinbarung oder sonstigen Verträgen ergeben, die aufgrund der Vereinbarung zustande kommen, werden dem Bezirksgericht Amsterdam unter Vorbehalt der Berufung und Revision (niederländisch cassatie) in den Niederlanden vorgelegt und von diesem entschieden.